Gefährdungsbeurteilung
 Nach Arbeitsschutzgesetz ( §5 ArbSchG ) muß in Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen vornehmen und dokumentieren.

 Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Verfahren zur Ermittlung von Gefährdungen und zur Bewertung der damit verbundenen Risiken.

 Es gibt allerdingst nicht nur eine Gefährdungsbeurteilung, sondern viele verschiedene Teile, die jeweils durchgeführt werden müssen.

Beispiele für Gefährdungen sind z.B.:  Mechanische Gefährdungen, Elektrische Gefährdungen, Chemische Gefährdungen, Physikalische Gefährdungen, Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen, Gefährdung durch Brand- und Explosionsgefahren usw.

Es gibt die Bildschirmarbeitsverordnung, die verlangt z.B. das Gefährdungen des Sehvermögen,  psychische Belastungen und ergonomische Probleme ermittelt und beurteilt werden müssen.

Die Lärmschutzverordnung verlangt eine Gefährdungsbeurteilung incl. einer fachkundigen Lärmmessung.

 Wir unterstützen Sie bei der Durchführung der Analysen und erstellen bzw. aktualisien für Sie die geforderten Dokumentationen.

Aktuell:
 
Einklagbarer Anspruch auf Gefährdungsbeurteilung.
Die Beschäftigten eines Betriebes haben einen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung.
So entschied der 9.Senat des Bundesarbeitsgericht (9AZR 1117/06) am 12.08.2008.